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Rechtliche Grundlagen & Beschlüsse

Gender-Aspekte der Akkreditierung

Die Förderung von Geschlechtergerechtigkeit an den Hochschulen ist als ein fachlich-inhaltliches Kriterium in den Akkreditierungsprozess integriert. Umfassend hat sich der Akkreditierungsrat in einem Beschluss im Jahr 2006 dazu geäußert.

► „Der Akkreditierungsrat unterstützt die Forderungen zur geschlechtergerechten Ausgestaltung der Akkreditierungsverfahren und des Akkreditierungssystems. Die Überprüfung der Implementierung von Konzepten der Hochschulen zur Förderung der Geschlechtergerechtigkeit ist daher ein unverzichtbares Kriterium in der Programmakkreditierung. Darüber hinaus müssen alle Akteure im Akkreditierungssystem, Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz, Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland mit allen Organen und Akkreditierungsagenturen mit allen Organen und Akteuren die geschlechtsspezifischen Auswirkungen ihrer Entscheidungen beachten. Der Förderung von Geschlechtergerechtigkeit dient auch die angemessene Repräsentanz beider Geschlechter auf allen Ebenen und in allen Stufen des Akkreditierungssystems und der Akkreditierungsverfahren. Bei der Zusammensetzung kollektiver Organe ist dem Rechnung zu tragen.“

Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland: Gender-Mainstreaming in der Akkreditierung. Verabschiedet am 24.02.2006

 

Aktuelle Regelungen zu Geschlechtergerechtigkeit

Ausgehend von der grundsätzlichen Entscheidung im Jahr 2006 werden in den aktuellen Dokumenten verschiedene Gender-Aspekte aufgegriffen. Sowohl im Studienakkreditierungsstaatsvertrag als auch in der Musterrechtsverordnung  wird Geschlechtergerechtigkeit als ein fachlich-inhaltliches Kriterium für eine erfolgreiche Akkreditierung aufgegriffen:

► "(3) Zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien gehören [...] 5. Maßnahmen zur Geschlechtergerechtigkeit und zum Nachteilsausgleich für Studierendemit Behinderung oder chronischer Erkrankung"
Staatsvertragüber die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)

► " § 15 Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich
Die Hochschule verfügt über Konzepte zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen, die auf der Ebene des Studiengangs umgesetzt werden."
Musterrechtsverordnung gemäß Artikel 4 Absätze 1 4 Studienakkreditierungsstaatsvertrag

 

Darüber hinaus wird die Arbeitsweise der Organe der Stiftung Akkreditierungsrat zu Aspekten des Gender Mainstreamings angeleitet.

► "§6(2) Die Organe müssen bei allen Vorschlägen und Entscheidungen die geschlechtsspezifischen Auswirkungen beachten (Gender Mainstreaming)."
Gesetz über die Stiftung Akkreditierungsrat

 

Und letztlich unterliegt die Zusammensetzung der Gutachter_innengruppen der Akkreditierungsagenturen Diversity-Vorgaben, die Geschlecht als Merkmal einschließen.

► " Daher sollten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zusätzlich zu ihrer fachlich-wissenschaftlichen Kompetenz [...] 6.Diversitätsmerkmale (Alter, regionale Verteilung, internationale Vertreterinnen und/oder Vertreter, Geschlecht etc.) aufweisen."
Verbindlicher Leitfaden zur Benennung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern für Gutachtergruppen gem. Art. 3 Abs. 3 Studien-akkreditierungsstaatsvertrag

 

Archiv der Regelungen zu Geschlechtergrechtigkeit

► „Auf der Ebene des Studiengangs werden die Konzepte der Hochschule zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen wie beispielsweise Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Studierende mit Kindern, ausländische Studierende, Studierende mit Migrationshintergrund und/oder aus sogenannten bildungsfernen Schichten umgesetzt.“

Im Verfahren der Systemakkreditierung findet eine Begutachtung der Hochschulen durch eine von der Akkreditierungsagentur bestellten Gutachtergruppe statt (zwei  Begehungen, eine Merkmalsstichprobe, eine Programmstichprobe).
► „Die Gutachterinnen und Gutachter führen Gespräche insbesondere mit der Hochschulleitung, dem Verwaltungspersonal, den Gleichstellungsbeauftragten, den Verantwortlichen für Qualitätssicherung sowie Vertreterinnen und Vertretern der Lehrenden und der Studierenden.“

Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung. Beschluss des Akkreditierungsrates vom 08.12.2009 i.d.F. vom 10.12.2010, S.12;19

 

► Das System der Steuerung in Studium und Lehre „gewährleistet die Umsetzung der Qualifikationsziele und angestrebten Lernergebnisse in Studiengangkonzepte, die studierbar sind und das Erreichen des angestrebten Qualifikationsniveaus und Qualifikationsprofils. Hierzu gehören realistische Einschätzung und Überprüfung der studentischen Arbeitsbelastung, Anwendung des ECTS, sachgemäße Modularisierung, adäquate Prüfungsorganisation, Beratungs- und Betreuungsangebote, Berücksichtigung der Geschlechtergerechtigkeit und der besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, von ausländischen Studierenden und Studierenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie Anerkennungsregeln für extern erbrachte Leistungen“.

Kriterien für die Systemakkreditierung. Beschlossen auf der 54. Sitzung des Akkreditierungsrates am 08.10.2007, geändert am 29.02.2008 und 31.10.2008, S. 3

 

► „Außerdem stellt der Akkreditierungsrat sicher, dass der Gender-Mainstreaming-Ansatz des Amsterdamer Vertrages der Europäischen Union vom 2. Oktober 1997 sowie die entsprechenden nationalen Regelungen im Akkreditierungssystem berücksichtigt und umgesetzt werden“ 

Eckpunkte für die Weiterentwicklung der Akkreditierung in Deutschland. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.2004, S. 6